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Gebührenbescheide für Fehlfahrten und vermeintliche Lösungen

Die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes folgt im Land Brandenburg dem Rettungsdienstgesetz und dem Kommunalabgabegesetz. Die Höhe der Gebühren muss transparent nachvollziehbar sein und ist in jedem Fall gerichtlich überprüfbar. Gebühren sind der Kostenersatz für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung, hier die des Rettungsdienstes.

Die Gebühr für eine „Leistung“ des Rettungsdienstes, beispielsweise für einen Rettungswagen (RTW) entspricht dem Anteil, welcher für eine konkrete Inanspruchnahme entsteht. Gerichtlich ist mehrfach entschieden, dass die Inanspruchnahme in dem Moment beginnt, wenn das alarmierte Fahrzeug des Rettungsdienstes die Rettungswache hin zu Einsatzort verlässt.

Die Gebühr wird gegenüber einem Gebührenschuldern geltend gemacht, vergleichbar mit anderen Bereichen (bspw. durch Wasser-/Abwasserzweckverbände oder Abfallentsorgung). Gebührenschuldner ist dabei immer die- oder derjenige, die oder der den Rettungsdienst in Anspruch genommen hat, bzw. für die oder denjenigen der Rettungsdienst alarmiert wurde. Dies trifft auch auf die Fälle zu, in denen der Rettungsdienst durch Dritte (bspw. Pflegekräfte, Ersthelfer, Polizisten) für die oder den Patienten alarmiert wurde. Die oder der "Dritte" wird NIEMALS für die Gebühr des Rettungsdienstes aufkommen müssen.

Die Rettungsdienste haben einen Erstattungsanspruch ausschließlich gegen die Gebührenschuldner, niemals gegenüber einer Krankenversicherung. Folgt man den gesetzlichen Grundlagen des Sozialgesetzbuchen V (SGB V), haben nur die Versicherten einen Erstattungsanspruch gegenüber ihrer Krankenversicherung aufgrund eines Vertragsverhältnisses (Mitgliedschaft).

Das SGB V beschreibt den Leistungsumfang der Krankenversicherung gegenüber ihren Mitgliedern, nicht gegenüber den Rettungsdiensten. Im § 60 (1) SGB V ist geregelt, dass die Krankenkasse die Kosten für Fahrten übernimmt, „wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind“. Dies ist der Fall, wenn der Transport beispielsweise einer weiteren Diagnostik und/oder Behandlung in einem Krankenhaus dient.

Die Diagnostik/Behandlung des Rettungsdienstes vor Ort gehört nicht dazu, weil dies eben keine Leistung der Krankenkasse ist. Es handelt sich somit um eine Fehlfahrt nach der Definition in der Landesrettungsdienstplanverordnung. Die Kosten für diese Fehlfahrten werden und müssen durch die Krankenkassen nicht erstattet werden. Dennoch fallen diese Kosten an, da eine Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch genommen wurde. Es besteht daher ein Erstattungsanspruch des Rettungsdienstes gegenüber der Patientin bzw. dem Patienten.

Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt (MASGZ) missbilligt die Entscheidung des Landkreises Märkisch-Oderland, diese Kosten gegenüber den Gebührenschuldnern geltend zu machen, da man in laufenden Verhandlungen zwischen den Landkreisen und den Krankenkassen an Lösungen arbeite.

Ich möchte klarstellen, dass der Landkreis Märkisch-Oderland oder die Gemeinnützige Rettungsdienst Märkisch-Oderland GmbH unter Moderation des MASGZ an keinen Verhandlungen mit den Krankenkassen beteiligt sind. Die vermeintlichen Lösungen sind hier nicht bekannt. Gleichzeitig ist der Landkreis Märkisch-Oderland offen, die verhandelten Lösungen zu übernehmen und ein Kostenersatz durch die Gebührenschuldner zu verhindern, wenn diese den gebührenrechtlichen Grundsätzen entsprechen und eine transparente und nachvollziehbare Gebührenberechnung sicherstellen.

Grundlage in dem gesamten bisherigen Abstimmungsprozess des letzten Jahres mit den Kostenträgern war und ist, eine offene und jederzeit nachweisbare Kalkulation. Der Landkreis Märkisch-Oderland wird keine „Lösung“ übernehmen, bei der etwaige Kosten für Fehlfahrten in irgendeiner Form kalkulatorisch „versteckt“ werden sollen. Das ist nicht im Interesse des Landkreises Märkisch-Oderland und auch nicht im Interesse der Kostenträger.

Die Kolleginnen und Kollegen des Rettungsdienstes leisten jeden Tag einen wertvollen und oft lebensrettenden Dienst. Sie sind dafür ausgebildet, Patientinnen und Patienten zu untersuchen, zu behandeln und darüber zu entscheiden, ob ein Transport in ein Krankenhaus erforderlich ist. Um diese Fähigkeiten weiter auszubauen und das klinische Gesundheitssystem und die teure ärztliche Ressource im Rettungsdienst weiter zu entlasten wurde das Berufsbildung „Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter“ vor mehr als zehn Jahren in Deutschland etabliert und seitdem mit einer Vielzahl von Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet, die täglich hunderttausendfach in Deutschland zur Anwendung kommen.

Leider hat es der gleiche Bundesgesetzgeber versäumt, die rechtlichen Rahmenbedingungen dem anzupassen. Das in Brandenburg zuständige MASGZ weist darauf hin, dass die Verantwortung bei den Trägern des Rettungsdienstes liegt und moniert, dass der Landkreis Märkisch-Oderland das (dankenswerterweise) in seinen Ausführungen sehr klare Urteil 6 A 13/25 des OVG Berlin-Brandenburg umsetzen möchte.
Der Landkreis Märkisch-Oderland hat dem MASGZ signalisiert, die Rückrechnung des Jahres 2025 anhand der am 15.04.2026 beschlossenen Rettungsdienstgebührensatzung zunächst mit den Krankenkassen durchzuführen und eine Geltendmachung der Gebühren für Fehlfahrten zunächst zurückzustellen.

Datum: 21.04.2026




Dieser Artikel wurde erstellt durch:

Gemeinnützige Rettungsdienst Märkisch-Oderland GmbH
Daniel Werner
Öffentlichkeitsarbeit

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