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Augen auf beim Geschenkekauf!

Weihnachtseinkäufe ohne böse Überraschungen: Tipps vom Verbraucherzentrum Deutschland für eine stressfreie Weihnachtszeit

Alle Jahre wieder dieselben Fragen beim Weihnachtseinkauf – und ganz besonders bei grenzüberschreitenden Einkäufen:
Wann habe ich einen Anspruch auf Umtausch? Kann ich einen Kauf auch nach Heiligabend widerrufen? So vielfältig wie die Fragen sind auch die Geschenke – und damit auch mögliche Stolperfallen, auf die Verbraucherinnen und Verbraucher achten sollten. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland erklärt, wie Kunden Ärger in der Weihnachtszeit vermeiden.
Egal wo in Europa und ob online oder offline – Verbraucherinnen und Verbraucher haben durch die EU-weite gesetzliche Gewährleistung das Recht auf Umtausch, Reparatur oder Erstattung, wenn ein gekaufter Artikel defekt ist. Wer am Verkaufsstand oder im Geschäft einkauft und zu Hause merkt, dass das Produkt zwar funktioniert, aber schlicht nicht mehr gefällt, muss auf Kulanz hoffen. Beim Online-Shopping sieht es besser aus: Verbraucherinnen und Verbraucher können den Kauf EU-weit innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Der Salzburger Christkindlmarkt, der Marché de Noël in Straßburg oder der Vánoční trh in Prag – viele dieser Weihnachtsmärkte ziehen Deutsche zum Einkaufen ins Nachbarland. Bei regionalem Kunsthandwerk ist die Versuchung groß, das eine oder andere Mitbringsel zu kaufen. Doch nicht immer läuft alles reibungslos.

Praxis-Tipp: Bitten Sie um eine Quittung, fragen Sie nach den Kontaktdaten des Verkäufers und machen Sie gegebenenfalls Fotos vom Verkaufsstand.


Geschenkkarten und Gutscheine sind laut einer Erhebung des Handelsverbandes Deutschland die beliebtesten Weihnachtsgeschenke – beispielsweise eine Weinverkostung in Frankreich, ein Pastakochkurs in Italien oder ein Surfkurs in den Niederlanden. Da Gutscheine leicht in einer Schublade verschwinden und vergessen werden, lohnt sich ein genauer Blick auf die Fristen.

Unbefristete Gutscheine, auf die deutsches Recht anwendbar ist, können grundsätzlich drei Jahre lang eingelöst werden, da sie der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anbieter nicht mehr verpflichtet, den Gutschein einzulösen. In anderen EU-Ländern gelten jedoch unterschiedliche Regelungen, denn dieser Bereich ist nicht europaweit einheitlich geregelt. Grundsätzlich ist eine kürzere Befristung von Gutscheinen möglich. Wie kurz diese sein darf, hängt jedoch vom nationalen Recht ab, das für den Gutschein gilt. In vielen Fällen gelten dafür strenge Bedingungen. Oft lässt sich dies nur im Einzelfall beurteilen. Wer einen Gutschein für ein Erlebnis im Ausland verschenkt, sollte sich vor dem Kauf mit diesen Fristen beschäftigen und genügend Zeit für die Einlösung einplanen.

Praxis-Tipp: Schauen Sie beim Verschenken von Gutscheinen in das Kleingedruckte: Wie lange ist der Gutschein gültig? Kann er auf andere Personen übertragen werden? Gilt er auch in anderen Ländern oder nur im Inland?

Weihnachtsessen pünktlich auf dem Tisch

Zu Weihnachten gehört bekanntlich auch gutes Essen – zum Beispiel Delikatessen aus Italien. Doch kommt das Paket zu spät, kann aus Vorfreude schnell Frust werden. Wer verderbliche Waren bestellt, kann vom Kauf zurücktreten, wenn die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt.
Damit haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, ihr Geld zurückzufordern.

Praxis-Tipp: Bestehen Sie auf ein Lieferdatum und kaufen Sie Waren mit kurzer Haltbarkeit lieber vor Ort.

Textquelle: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland c / o Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V.

Datum: 10.12.2025




Dieser Artikel wurde erstellt durch:

Film- und Fernsehproduktion Rätzel
Stephan Rätzel
Redaktion


Tel.: 033 456 72 19 89

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