News Freizeit

© www.schulerjobs.de

Ferienjobs - Wer darf und Entlohnungsfrage

IHK mit wichtigen Hinweisen und Tipps zu Ferienjobs: Von Arbeitsschutz bis Mindestlohn

Aushilfskräfte ohne Ende? Viele Betriebe stehen aktuell vor der Frage, was bei der Beschäftigung von jungen Leuten als Aushilfen zu beachten ist, denn viele Studentinnen und Studenten, aber auch Schülerinnen und Schüler nutzen die Sommerzeit gern, um zu jobben.

Damit Unternehmen auf der sicheren Seite sind, geben die IHKs des Landes Brandenburg einen Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen:


So dürfen Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes, also Personen vor ihrem 15. Geburtstag, in der gewerblichen Wirtschaft in der Regel nicht beschäftigt werden. Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich gar nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht, sofern die Beschäftigung durch Personensorgeberechtigte im Familienhaushalt erfolgt oder die Kinder lediglich geringfügige Hilfeleistung erbringen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden.

Ausnahmsweise ist die Beschäftigung von Kindern zudem dann erlaubt, wenn dies zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht oder in Erfüllung einer richterlichen Weisung erfolgt.

Eine weitere Ausnahme von diesem Grundsatz gilt schließlich gemäß § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für die gestaltende Mitwirkung von Kindern bei bestimmten kulturellen Veranstaltungen, wie zum Beispiel Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen et cetera, die jedoch jeweils der behördlichen Bewilligung nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes bedarf.
Die Beschäftigung des Kindes darf erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides erfolgen!

Jedoch gibt es auch noch Ausnahmen zum Beispiel in der Landwirtschaft, für Botengänge oder auch für nicht gewerbliche Veranstaltungen von Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien.

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren dürfen unter bestimmten Rahmenbedingungen mit Er-
laubnis der Eltern in den Schulferien für höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt werden.
Wichtig ist, dass vor Einstellung für die Ferienarbeit unbedingt eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie ggf. die erforderlichen Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vorliegen, und dass die Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten und die Tätigkeit vom Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden.

Jugendliche dürfen in den Schulferien für maximal 4 Wochen (20 Arbeitstage) im Kalenderjahr beschäftigt werden. Die Arbeitszeit umfasst maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Nachtarbeit sowie Wochenendarbeit sind für Minderjährige in der Regel tabu!

Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (§ 22 Abs. 2 Mindestlohngesetz). Das betrifft Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ebenso Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit.

Da Studentinnen und Studenten in der Regel bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist deren Beschäftigung für die Arbeitgeber weniger problematisch.
Jedoch gelten auch hier klar definierte Festlegungen. So sind Studentinnen und Studenten während des laufenden Semesters als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
Von der Rentenversicherungspflicht sind sie dagegen nur dann befreit, wenn die Beschäftigung als „kurzfristige Beschäftigung“ einzustufen ist.

Für die Beschäftigung von jungen Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder eine abge-
schlossene Berufsausbildung haben, gilt der jeweilige Mindestlohn.

Soweit keine branchenbezogenen Sonderregelungen bestehen, sind diese Arbeitsverhältnisse mit mindestens 13,90 € je Stunde zu entlohnen.

Weitere Infos:
www.ihk.de/potsdam/ferienjobs
www.ihk-obb.de/ferienjob
www.ihk.de/cottbus/

Genauere Auskünfte erteilen das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
(LAVG) in Potsdam sowie die Minijobzentrale in Cottbus

Pressemitteilung der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG).
Die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) ist eine Kooperation der drei Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg. Sie vertritt die Interessen von etwa 160.000 Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungen.

Textquelle: PM IHK Potsdam, IHK Cottbus, IHK Ostbrandenbur

Datum: 29.06.2026




Dieser Artikel wurde erstellt durch:

Film- und Fernsehproduktion Rätzel
Stephan Rätzel
Redaktion


Tel.: 033 456 72 19 89

Zurück

^