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© Kreisfeuerwehrverband Märkisch-Oderland e.V.

Waldbrandstufe 4 im gesamten Landkreis

Die meisten Vegetationsbrände sind nachweislich auf menschliches Handeln oder Fehlverhalten zurückzuführen.

Auch wenn die Temperaturen noch täuschen, vorsorglich hat das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) die Waldbrandstufe 4 u.a. für Märkisch-Oderland angeordnet. Bei der Berechnung sind zwei Faktoren maßgeblich: Witterung und Vegetation. Wenig Regen und das anhaltend warme Wetter geht mit einer großen Trockenheit in den Wäldern und auf den Wiesen und Feldern einher.

Brandenburg mit seinen ausgedehnten Kiefernwäldern, geringem Niederschlag und leichten Sandböden ist bundesweit das Land mit der höchsten Waldbrandgefährdung. Ein Drittel aller Waldbrände Deutschlands ereignen sich hier. Durchschnittlich brennt es im Wald jährlich mehrere hundert Mal. Waldbrände entstehen häufig durch fahrlässige Brandstiftung. Die weggeworfene Zigarettenkippe ist immer noch die Ursache Nummer eins. Die meisten Vegetationsbrände sind nachweislich auf menschliches Handeln oder Fehlverhalten zurückzuführen.

Die Ursachen reichen von der sorglos weggeworfenen Zigarettenkippe über das Abstellen von Fahrzeugen mit heißen Katalysatoren über brennbarem Untergrund und die Selbstentzündung von z.B. alter Munition aus den Weltkriegen bis hin zur Fahrlässigkeit im Umgang mit offenem Feuer und Brandstiftung.

Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes grundsätzlich jedermann gestattet. Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 kann durch die untere Forstbehörde der Wald für das Betreten gesperrt werden, wenn dies zum Schutz des Waldes oder seiner Besucher notwendig ist. Davon wird jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Sperrung wird der Wald an den Zugängen entsprechend durch Schilder gekennzeichnet (§ 23 (2) LWaldG). Bei hoher Waldbrandgefahr (Stufe 4 oder 5) kann das Grillen auf öffentlichen Plätzen, in Parks und Wäldern vollständig verboten werden. Selbst für ausgewiesene Grillplätze gibt es dann keine Ausnahme.

Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist unabhängig von der Waldbrandgefahr grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd (§ 16 LWaldG).

Textquelle: Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV)

Datum: 15.03.2026


www.mleuv.brandenburg.de



Dieser Artikel wurde erstellt durch:

Film- und Fernsehproduktion Rätzel
Stephan Rätzel
Redaktion


Tel.: 033 456 72 19 89

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