Betriebskostenabrechnung zum Jahresende
Laut dem Geldratgeber: Finanztip ist jede 2. Betriebskostenabrechnung fehlerhaft und rät daher zur detaillierten Prüfung
Die Betriebskostenabrechnung, oft auch als Nebenkostenabrechnung bezeichnet, ist ein zentraler Bestandteil des Mietverhältnisses. In dieser Abrechnung stellt der Vermieter Ihnen als Mieter die im Laufe eines Jahres angefallenen umlegbaren Kosten in Rechnung.
Die Betriebskostenabrechnung umfasst sowohl die regelmäßig anfallenden „kalten Betriebskosten“, wie z. B. Grundsteuer oder Müllentsorgung, als auch „warme Betriebskosten“ für Heizung und Warmwasser. Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach festgelegten Verteilerschlüsseln, basierend entweder auf der Wohnfläche, der Personenzahl im Haushalt oder dem individuellen Verbrauch.
Doch mehr als jede zweite Betriebskostenabrechnung enthält Fehler. Das berichten die Mietervereine Düsseldorf, Hamburg und Köln nach Anfragen des unabhängigen Geldratgebers Finanztip.
Besonders häufig sind dabei Fehler bei der Heizkostenabrechnung. Dabei geht es oft um hunderte Euro. Finanztip rät Mietern, die Abrechnung genau zu prüfen und im Zweifel Widerspruch einzulegen.
Einmal im Jahr müssen Mieterhaushalte, die keine Nebenkostenpauschale zahlen, eine Betriebskostenabrechnung erhalten – für die meisten ist der 31. Dezember Stichtag für die Abrechnung des Vorjahres.
Verspätete Forderungen muss der Mieter nicht mehr zahlen.
Gerade die enthaltene Heizkostenabrechnung sorgt immer wieder für Streit zwischen Mietern und Vermietern. „Rechnet der Vermieter die Kosten für Warmwasser und Heizung nicht nach Verbrauch ab, dürfen Mieter die Kosten pauschal um 15 Prozent kürzen“, sagt Sandra Duy, Finanztip-Expertin für energetische Sanierung.
Auf die Mieter umgelegt werden können zum einen die verbrauchsunabhängigen Grundkosten – etwa für Betriebsstrom, Wartung und Reinigung der Heizanlage, gesetzlich vorgeschriebene Messungen sowie die Miete der Erfassungsgeräte. Diese Grundkosten werden in der Regel nach der Wohnfläche verteilt. Hinzu kommen die Kosten für Brennstoffe bzw. Wärmelieferung, die nach Verbrauch berechnet werden.
„In der Heizkostenabrechnung werden die Grund- und Verbrauchskosten nach einem festen Anteil aufgeteilt“, so Duy. „Der Vermieter muss die Grundkosten und Verbrauchskosten mindestens im Verhältnis 50 zu 50 und maximal im Verhältnis 30 zu 70 aufteilen.“
Seit 2023 müssen Vermieter außerdem die CO2-Kosten, die für das Heizen anfallen, fair aufteilen. Fehlt diese Aufschlüsselung ganz oder ist unvollständig, dürfen Mieter die abgerechneten Heizkosten um drei Prozent kürzen.
Die Aufteilung erfolgt anhand des CO2-Ausstoßes des Wohnhauses – je geringer der Verbrauch, desto geringer die Kosten, die der Vermieter tragen muss. Ist der Verbrauch und damit der CO2-Ausstoß des Hauses sehr hoch, müssen Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten tragen. Das kommt beispielsweise bei schlecht gedämmten Häusern vor.
Bei falschen Vorauszahlungsbeiträgen, Rechenfehlern oder falschen Verteilungsschlüsseln lohnt sich ein Widerspruch. „Mieterinnen und Mieter haben dafür nach Zustellung der Abrechnung ein Jahr Zeit und können Einsicht in die Rechnungsbelege fordern“, so die Finanzexperten.
„Bezahlen müssen Mieter eine mögliche Nachzahlung in der Regel allerdings – binnen 30 Tagen.“ Halten sie die Nachzahlung für unberechtigt, können Mieter unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen oder bis zur Klärung um Aufschub bitten. Bei formellen Fehlern, etwa falsche Abrechnungszeiträume oder eine nicht nachvollziehbare Abrechnung, können Mieter die Zahlung ganz verweigern und eine ordnungsgemäße Abrechnung anfordern.
Weitere Informationen
Zum Finanztip-Ratgeber Heizkostenabrechnung: https://www.finanztip.de/heizkostenverordnung/
zum Finanztip-Ratgeber Betriebskostenabrechnung https://www.finanztip.de/nebenkostenabrechnung/
Textquelle: Finanztip Verbraucherinformation GmbH - ein Unternehmen der Finanztip Stiftung
Datum: 17.12.2025
Dieser Artikel wurde erstellt durch:
Film- und Fernsehproduktion Rätzel
Stephan Rätzel
Redaktion
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