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Entschädigung bei Zugverspätung
Was tun, wenn die Bahn mal wieder nicht rollt...
Umgangssprachlich zählen die 4 Jahreszeiten zu den größten Widersachern der Bahn - nicht selten bringt ein Wetterwechsel den Verkehr auf der Schiene zum erliegen...
Dank der EU haben Sie aber bei Zugverspätungen weitreichende Rechte. Diese gelten nicht nur bei Fahrten von einem EU-Land in ein anderes, sondern auch, wenn Sie innerhalb Deutschlands unterwegs sind. Kommt der Zug mit 60 bis 119 Minuten Verspätung am Ziel an, können Sie bei einer einfachen Fahrt (nur Hin- oder Rückfahrt) 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen. Zu den weiteren Fahrgastrechte bei einer Bahn-Verspätung von mehr als 60 Minuten zählen u.a.:
Kostenlose Speisen und Getränke (falls im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder in vernünftiger Form lieferbar).
Kostenlose Umbuchung
Sie haben die Möglichkeit, sich auf einen späteren Zug umbuchen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn Sie noch nicht losgefahren sind, die Verspätung aber absehbar ist.
Das Bahnunternehmen darf Sie auch auf den Zug eines anderen Bahnunternehmens umbuchen. Die Umbuchung ist kostenlos.
Sie können aber auch die Weiterreise selbst organisieren und dem Bahnunternehmen die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Dies gilt allerdings nur, wenn sich das Bahnunternehmen damit einverstanden erklärt hat oder Sie das Bahnunternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt des Zuges auf einen anderen Zug oder auf ein anderes Verkehrsmittel umgebucht hat. In dem Fall können Sie die Fahrt auch mit dem Bus fortsetzen. Kommt der Zug, auf den Sie umgebucht wurden, 60 bis 119 Minuten zu spät am Zielbahnhof an, können Sie 25 Prozent des Fahrpreises als Entschädigung verlangen. Ab 120 Minuten Verspätung sind es 50 Prozent.
Haben Sie ein Ticket gekauft, das für die Hin- und Rückfahrt gilt, legt die Bahn für die Berechnung der Erstattung den halben Fahrpreis zugrunde. Beispiel: Das Bahnticket für die Hin- und Rückfahrt kostet 150 Euro. Dann rechnet die Bahn, je nach Dauer der Verspätung, mit 25 oder 50 Prozent von 75 Euro.
Das Eisenbahnunternehmen muss keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung durch folgende Gründe entstanden ist: Höhere Gewalt (z. B. extreme Wetterbedingungen); Verschulden des Fahrgasts, Verhalten Dritter (wenn beispielsweise Personen die Gleisanlage betreten oder Sabotage-Akte).
Das Eisenbahnunternehmen kann sich allerdings nur darauf berufen, wenn das Ereignis trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war.
Wenn die Verspätung durch höhere Gewalt oder das Verhalten Dritter verursacht wurde und eine Hotelübernachtung erforderlich ist, kann die Bahn diese auf drei Nächte begrenzen.
Gut zu wissen: Streiks des Bahnpersonals fallen nicht unter den Begriff der höheren Gewalt.
Textquelle: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland c/o Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V.
Datum: 21.11.2025
www.evz.de/reisen-verkehr/reiserecht/bahnreisen/fahrgastrechte-bahn.html
Dieser Artikel wurde erstellt durch:
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